Die Satzung

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Spielraum Wald und Wiese e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Eichstätt. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck
  1. Bildung und Erziehung von Familien und Kindern
  2. Fachliche Beratung und Begleitung für Naturprojekte durch kompetente Persönlichkeiten
  3. Naturspielraum erschließen
    1. zur Begegnung mit Tieren (z.B. Errichtung einer Trockenmauer, Anlage von Hecken, Lehmwand für Wildbienen, Gehege für Haustiere wie Schafe, Hühner, usw.)
    2. für erlebnisorientierte archäologische Erfahrungen (z.B. Standort unterhalb der Willibaldsburg in Eichstätt, altes Handwerk, museumspädagogische Projekte)
    3. für musikalische und künstlerische Projekte (z.B. gemeinsames Singen, elementaresInstrumentenspiel, Gestalten mit Naturmaterialien)d) für die Gestaltung von Freiflächen (z.B. Erdberge und Tunnelbau, Anlegen eines Teiches)
  4. Eine Übernahme der Trägerschaft von Waldkindergarten, Hort und Waldspielgruppen sowie die dazu notwendigen Vorbereitungen ist möglich
  5. Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über die Tätigkeit des Vereins, z.B. Teilnahme an Stadtfesten, Infostände, Tag der offenen Tür und ähnliches
  6. Organisation und Durchführung pädagogischer Fachvorträge
  7. Zusammenarbeit mit regionalen und gemeinnützigen Vereinen und Organisationen im Bereich Natur und Umwelt
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur in satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Vereinsausschuss, der auf Beschluss des Vorstandes gebildet wird und dessen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden
§5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,Familien, und jede rechtsfähige juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft. Bei Ablehnung entscheidet auf Einspruch des Bewerbers die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei Tod des Mitglieds
    2. bei Austritt des Mitglieds
    3. bei Ausschluss des Mitglieds
  3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter, gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres erklärt werden.
§6 Ausschluss von Mitgliedern
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Besteht der Vorstand aus weniger als vier Mitgliedern ist einstimmig zu entscheiden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
  2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben / Rückschein mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Vereinsmitgliedschaft.
§7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten. Die Festlegung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in der Beitrags- und Geschäftsordnung mit 2/3 Mehrheit.

§8 Die Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und 1 bis 4 Beisitzern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzendem. Er ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben.
  4. Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden beziehungsweise freigestellt.
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  6. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 6b trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
    6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
    7. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden
§9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Vorstand und Vereinsausschuss sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
    3. die Höhe des Kindergarten- und Spielgruppenbeitrags
    4. den Ausschluss von Mitgliedern, wenn diese gegen den Beschluss des Vorstands rechtzeitig Einspruch eingelegt habene)die Auflösung des Vereins
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand dem Verlangen nichtnach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
  1. Mitgliederversammlungen werden vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel drei Wochen, mindestens jedoch zehn Tage. Sie beginnt mit dem Absendedatum der Einladung an die letztbekannten Adressen der Mitglieder.
  2. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Ergänzung ab, ist innerhalb von drei Monaten erneut die Mitgliederversammlung unter Aufnahme des Erweiterungspunktes in die Tagesordnung einzuberufen.
§11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden eingeleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die von der Vorstandschaft festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
§12 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem anwesenden Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben.

§13 Geschäftsordnungen

Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

§14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke (Bildung und Erziehung von Kindern).

Spielraum Wald & Wiese E.V. | Eichstätt